Full view Inventory
| Signatur: | 231-7 |
| Name: | Amtsgericht Hamburg - Handels-, Genossenschafts- und Musterregister |
| Laufzeit: | 1656-2014 |
| Umfang: | 277.7 |
| Beschreibung: | Zur Aufnahme der Rechtsverhältnisse von Handelsfirmen und Genossenschaften wurden ab 1. Januar 1905 anstelle der bisherigen, im Bestand 231-3 Handelsregister verzeichneten Register durch Verfügungen der Senatskommission für die Justizverwaltung über die Führung des Handelsregisters bzw. des Genossenschaftsregisters vom 1. Mai 1904 den preußischen Registern angepasste Register eingeführt. - Die Verfügungen wurde später durch neue Verfügungen der Landesjustizverwaltung vom 15. September 1928 ersetzt. Das Handelsregister unterteilte sich in das Handelsregister A für Einzelkaufleute, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, das Handelsregister B für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, die in § 33, 36 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten juristischen Personen und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie das Handelsregister C für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Umschreibung des noch geltenden Inhalts der alten Register war im Januar 1911 abgeschlossen. Schon bestehende Registerakten wurden unter neuer Registernummer fortgeführt. Wörtliche Abschriften der Registereintragungen in einer sogenannten Tabelle wurden zur Akte, später zum Sonderband genommen. Durch die am 1.10.1937 in Kraft getretene Allgemeine Verfügung (AV) des Reichsjustizministers vom 12.8.1937 (Deutsche Justiz, Seite 1251) wurde die Registerführung auf Reichsebene vereinheitlich. Die in § 33, 36 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten juristischen Personen waren nun im Handelsregister A zu führen. Das Handelsregister C war zu schließen, sein Inhalt auf das Handelsregister B zu übertragen. Aufgrund der AV des Reichsjustizministers vom 24.2.1938 (Deutsche Justiz, Seite 323) übernahm das Amtsgericht Hamburg zum 1.4.1938 die Register der Amtsgerichte Altona, Bergedorf, Blankenese, Harburg und Wandsbek und führte sie kurzfristig bis zur Übertragung des noch geltenden Inhalts auf die Hamburger Register fort. Die in § 24 Abs. 1 der Anweisung für die Verwaltung des Schriftguts der Gerichte und Staatsanwaltschaften - Aktenordnung - vom 28.11.1934 geregelte Führung der Registerakten wurde durch die AV des Reichsjustizministers vom 24.2.1939 (Deutsche Justiz, Seite 385) dahingehend geändert, dass für die eingereichten und nach § 9 Abs. 1 Handelsgesetzbuch bzw. § 156 Genossenschaftsgesetz der uneingeschränkten Einsicht unterliegenden Schriftstücke ein Sonderband anzulegen war. Die nicht der unbeschränkten Einsicht unterliegenden Schriftstücke wurden im Hauptband abgelegt. Die Zweite Verordnung des Bundesjustizministers zur Änderung der Handelsregisterverfügung vom 30.11.1960 (Bundesanzeiger 1960 Nr. 253) eröffnete die Möglichkeit, das Handelsregister in Karteiform zu führen. Durch die AVs der Landesjustizverwaltung Nr. 9 und 10/1 963 vom 22.5.1963 (HmbJVBI. Seite 31) wurde ab 15. April 1964 die Karteiform unter Beibehaltung der Registernummern eingeführt. Der noch geltende Inhalt wurde nach und nach aus den Registerbänden übertragen. Die Umstellung des Genossenschaftsregisters auf Karteiform erfolgte ab 1.1.1969 aufgrund der AVs der Justizbehörde Nr. 28 und 29 vom 27.11.1968 (HmbJVBI. Seite 107/108). Die Handels- und Genossenschaftsregister werden als archivwürdig angesehen, Registerakten dagegen nur in Auswahl. Im August 1998 wurden die Register in Bandform mit erschließenden Verzeichnissen und Karteien, die bis ins Jahr 1982 reichen, übernommen. Akten erloschener Firmen und Genossenschaften, die entsprechend den Auswahlkriterien als archivwürdig anzusehen sind, werden nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen (z.Zt. 10 Jahre) seit 1943 an das Staatsarchiv abgeliefert. Die Signatur wurde früher unter Voranstellung eines „B aus dem Jahr der Ablieferung und einer laufenden Nummer gebildet. Neue Zugängen werden nach Numerus Currens verzeichnet. |
| Unbestellbar bis: | 31.12.2044 |
| Schutzfristdauer 1: | 30 |
| Schutzfristende 1: | 31.12.2044 |
| Schutzfristkategorie 1: | 30 Jahre (BArchG § 11 Abs. 1) |
| Sichtbarkeit in ACTApro Benutzung: | Sofort nach Export |