| Ratsherren waren seit alters her als Prätoren in verschiedenen Zweigen der Rechtssprechung tätig. Ab 1815 fungierten wieder zwei von ihnen im turnusmäßigen Wechsel als Justizbehörde der Stadt. Zu ihrer Kompetenz gehörten nunmehr alle Klagen mit einem Streitwert bis zu 400 Mark Banco oder 500 Mark Courant und Fallissements bis zur Wertgrenze von 4.000 Mark Courant. Eine generelle Zuständigkeit bestand in Miete-, Zins-, Dienstboten- und Dienstlohnsachen sowie bei Beleidigungsklagen. Ihnen oblag auch die Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse innerhalb der Stadt. Mit Trennung von Justiz und Verwaltung ging die Vollstreckung gerichtlicher Erkenntnisse am 1. Januar 1861 auf das Exekutionsbüro über (s. 214-1). Die zwei, später drei Präturen wurden fortan durch rechtsgelehrte Richter des Niedergerichts verwaltet, die Zuständigkeit auf die Vorstädte und die Landherrenschaften ausgedehnt. Die Kompetenz blieb weitgehend unverändert, die Grenze des Streitwertes wurde auf 500 Mark Banco oder 625 Mark Courant angehoben. Von 1864 bis 1866 bestand eine Hilfsprätur für die Ablösung der Realgerechtsame in Grundstücken. Mit Einführung der reichseinheitlichen Justizorganisation trat zum 1. Oktober 1879 das Amtsgericht in Hamburg an die Stelle der Präturen. Die Retrokonversion der Daten erfolgte in den Jahren 2011-2012.Der Bestand ist wie folgt zu zitieren: Staatsarchiv Hamburg, 211-6 Präturen, Nr. ... . |