| Die Aufnahme in den hamburgischen "nexus" (Bürgerrecht bis 1918, Schutzverwandtschaft 17. Jh.-1811, 1837-1864, Fremdenkontrakt 17. Jh.-1811, Heimatrecht 1837-1864, Staatsangehörigkeit seit 1864) sowie die Entlassung daraus gehörte seit altersher zu den Rechtes des Rates (Senates), der später die Bürgerrechts- und Staatsangehörigkeitsangelegenheiten verschiedenen Behörden übertrug, wie etwa den Weddeherren, der Deputation zur Annehmung der Fremden oder der Deputation zur Annahme von Bürgern. Zuständig wurden 1864 die Weddebehörde, 1866 das Zivilstandsamt, 1876 die Aufsichtsbehörde für die Standesämter, 1913 die vorgenannte Behörde inArbeitsteilung mit der Polizeibehörde, 1924 die Polizeibehörde, 1945 das Rechtsamt - Abt. für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten, 1962 die Behörde für Inneres - Amt für innere Verwaltung. Der Best. faßt die in städtischen Nexusangelegenheiten bei den jeweils zuständigen Behörden erwachsenen Schriftgutserien (Bücher und Akten) zusammen. So finden sich hier z.B. Bürgerbücher 1596-1902 und Bürgerprotokolle 1811-1919, Heimatscheinprotokolle 1826-1872 und Protokolle über die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen 1872-1920. |
| Hans Walter Lehr, Das Bürgerrecht im hamburgischen Staate, Hamburg 1919; Alfred Bertram, Die Codification der hamburgischen Nexusverhältnisse unter besonderer Berücksichtigung der Entlassung ex nexu, in: Hanseatische Rechts- und Gerichtszeitschrift, 14 (1931), Sp. 321-350 |